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Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Im Gegensatz zur allgemeinen Bezeichnung „Sachverständiger“ ist die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ (Abkürzung: ö.b.v.) gesetzlich geschützt.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gibt es ausschließlich in Deutschland. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 91 der Handwerksordnung oder in § 36 der Gewerbeordnung (GewO). Die Bestellung kann durch eine Industrie- und Handelskammer, eine Handwerkskammer, eine Landwirtschaftskammer, eine Architekten- oder Ingenieurkammer oder durch das Regierungspräsidium eines Landes erfolgen.

Die öffentliche Bestellung erfolgt z.B. in den Fachbereichen Bewertung von Bauschäden, Verkehrstechnik, Sportplatzbau, Unternehmensbewertung, Grundstücksbewertung u.a..

Für Sachverständige mit ausreichender Qualifikation besteht nach § 36 GewO ein Anspruch auf Bestellung. Die zuständigen Kammern und Behörden sind daher verpflichtet, solche Personen auf Antrag zu bestellen.

In Gerichtsverfahren sollen in der Regel öffentlich bestellte Sachverständige ausgewählt werden (§ 404 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

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